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   BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08   

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https://dejure.org/2009,8977
BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08 (https://dejure.org/2009,8977)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08 (https://dejure.org/2009,8977)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2009 - AnwZ (B) 113/08 (https://dejure.org/2009,8977)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Selbstanzeige wegen Veruntreuung von Mandantengeldern; Behinderung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten nach einer mehr oder minder langen Zeit

  • Anwaltsblatt

    § 7 BRAO
    Veruntreuung von Mandantengeldern: Zweite Chance für Anwalt nach 13 Jahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 5; GG Art. 12
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Selbstanzeige wegen Veruntreuung von Mandantengeldern; Behinderung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten nach einer mehr oder minder langen Zeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Unwürdigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 7 BRAO
    Veruntreuung von Mandantengeldern: Zweite Chance für Anwalt nach 13 Jahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2010, 289
  • AnwBl Online 2010, 98
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.11.2008 - AnwZ (B) 1/08

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer strafrechtlichen

    Auszug aus BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08
    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschlüsse vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 44/08 und vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.N.).

    Dieser Regelzeitraum ist aber, wie ausgeführt, nicht als starre Frist zu handhaben und dementsprechend vom Senat in Einzelfällen - wie in den Beschlüssen vom 10. Juli 2000 und 3. November 2008 (jeweils aaO) - unterschritten worden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lässt; maßgebend dafür war jeweils die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2000, aaO unter II 2 b und c, und vom 3. November 2008, aaO, Tz. 6 m.w.N.).

  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 40/99

    Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08
    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschlüsse vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 44/08 und vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.N.).

    Dieser Regelzeitraum ist aber, wie ausgeführt, nicht als starre Frist zu handhaben und dementsprechend vom Senat in Einzelfällen - wie in den Beschlüssen vom 10. Juli 2000 und 3. November 2008 (jeweils aaO) - unterschritten worden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lässt; maßgebend dafür war jeweils die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2000, aaO unter II 2 b und c, und vom 3. November 2008, aaO, Tz. 6 m.w.N.).

  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99

    Unwürdigkeit des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08
    aa) Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Senat bei besonders gravierenden Straftaten - etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue - einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 20. April 2009 und 15. Juni 2009, jeweils aaO).
  • BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08

    Versagung der Zulassung der Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08
    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschlüsse vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 44/08 und vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.N.).
  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 44/08

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung der Anwaltsgerichtsbarkeit; Versagung der

    Auszug aus BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08
    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschlüsse vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 44/08 und vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.N.).
  • BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98

    Unwürdigkeit der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft nach schweren

    Auszug aus BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08
    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschlüsse vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 44/08 und vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach verbüßter Haft wegen Steuerhinterziehung;

    a) Die Antragsgegnerin weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Senat bei besonders gravierenden Straftaten - etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue - einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich hält (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls] = juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls] = juris Rdn. 8).

    Auch in diesen Fällen betrug der Abstand zwischen dem Ende der Bewährungszeit und der Wiederzulassung indessen regelmäßig mehrere Jahre (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219: 4 Jahre; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306: 7 Jahre; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, juris: 6 Jahre).

    c) Entscheidend ist vielmehr, ob der Bewerber sein Leben wieder geordnet hat und ob er deshalb für den Rechtsanwaltsberuf wieder tragbar erscheint (Senat, Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 f.; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, juris Rdn. 8).

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    c) Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (zu diesem Gesichtspunkt: Senat, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09 juris Rdn. 12) hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls], juris Rdn. 8; Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09, juris Rdn. 6).
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 96/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Verurteilung zu einer

    Allerdings ist der Verpflichtungsausspruch im Tenor des angefochtenen Urteils - dem Verfahrensgegenstand entsprechend - dahin einzuschränken, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht aus dem Grund ihres Bescheides vom 11. Mai 2009, das heißt wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO), zu versagen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009 - AnwZ (B) 113/08).
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